Art 16. (1) des Grundgesetzes 7. Januar 2025 von Wolfgang Horn Kommentare 1 „Die deutsche Staatsbürgerschaft darf nicht entzogen werden.“Art 16. (1) des Grundgesetzes Gefällt mir:Gefällt mir Wird geladen … Ähnliche Beiträge
Lutz Balschuweit 7. Januar 2025 Art 16 (1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
Art 16
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.