Art 16. (1) des Grundgesetzes

„Die deutsche Staatsbürgerschaft darf nicht entzogen werden.“
Art 16. (1) des Grundgesetzes

1 Kommentare

  1. Art 16
    (1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

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